Satzung des Vereins SV Vorwärts Hülsen e. V. von 1921
(in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.01.2017)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Name des Vereins lautet: Sportverein Vorwärts Hülsen e. V. von 1921
- Sitz des Vereins: 27313 Dörverden, Ortsteil Hülsen an der Aller
- Der Verein ist beim örtlich zuständigen Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben, Grundsätze
- Zweck des Vereins ist es, den Sport zu fördern, zu unterstützen und mit einzelnen Mannschaften der verschiedenen Sportarten in den entsprechenden Leistungsklassen teilzunehmen. Weiterhin sollen Freizeitsport und Einzelsport aller von Interesse stehenden Sportarten gefördert werden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- aktive Förderung und Durchführung der Nachwuchsarbeit.
- die Organisation und Durchführung der am Punktspielbetrieb teilnehmenden Mannschaften
- Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
- Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter.
- Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelner Personen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben, verliehen werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
- Die aktuelle Satzung kann auf den Webseiten des Vereins eingesehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 1 Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
- Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben/Rückschein bekannt zu machen. Mit diesem Ausschließungsbeschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied seine vollen Rechte zurück. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 6 Mitgliedschaftsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten
- Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
- Alle aktiven Mitglieder (der Sparte Fußball) ab dem 18. Lebensjahr sind auf Anforderung des Vereins verpflichtet 5 Arbeitsstunden im Kalenderjahr zu leisten. Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde wird in Rechnung gestellt. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der anfallende Rechnungsbetrag kann 10 Tage nach schriftlicher Anforderung durch den Schatzmeister vom Konto des Mitgliedes abgebucht werden.
§ 8 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters.
- Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Vorstandssitzung leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Alle besitzen Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsmacht wird im Innenverhältnis insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche dem Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 2.500,00 € für den Einzelfall verpflichten, nur von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gemeinsam getätigt werden dürfen.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung etappenweise für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende und der Schatzmeister werden zuerst auf 2 Jahre gewählt und der zweite Vorsitzende auf 1 Jahre neu gewählt. Somit soll gewährleistet sein, dass kein Vorstand absolut neu anfangen muss. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand für die Zeit der restlichen Amtsdauer ein Ersatzmitglied aus.
- Dem erweiterten Vorstand gehören der 3. Vorsitzende, der Schriftführer und die Spartenleiter an. Durch einen Vorstandsbeschluss können weitere Posten im erweiterten Vorstand geschaffen werden. Diese werden dann durch Wahl auf der Mitgliedersammlung besetzt. Der erweiterte Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte einzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Der Anspruch wird durch den Vorstand geprüft.
§ 11 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliedversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Beitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes des Rechnungsprüfers.
- Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für den Vorstand
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
- Abgabe von Anregungen gegenüber dem Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal statt. Sie ist unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung vier Wochen vorher öffentlich auszuhängen und per Presseartikel in der örtlichen Zeitung bekannt zu machen.
- Die Tagesordnung kann durch Mitglieder ergänzt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings Tagesordnungspunkte, die Satzungs- oder Vorstandsänderung betreffen. Hierzu sind Anträge bis einer Woche vor Beginn der Mitgliedsversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliedsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Wird ein Antrag auf schriftliche Abstimmung gestellt, so ist schriftlich abzustimmen.
- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Vereinsauflösung bedarf es einer 3/4 Mehrheit.
- Ein Kandidat ist dann gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn diese dem Verein notwendig erscheint oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 13 Haftung
Für Schäden jeglicher Art, die einem Vereinsmitglied oder einem Nicht-Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, wird die Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weiterhin wird in Bezug auf Haftung auf den§ 31 BGB hingewiesen.
§ 14 Beirat
- Um die Erreichung des Vereinszwecks in optimaler Weise zu gewährleisten, kann auf Entschluss des Vorstandes ein Beirat berufen werden.
- Der Beirat hat die Aufgabe den Vereinsvorstand auf bestimmte Spezialgebiete in der Vereinsleitung fachlich zu beraten. Er kann aus mehreren natürlichen Personen bestehen, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Bei der Berufung ist ein besonderer Wert auf hohe Qualifikation der einzelnen Beratungsmitglieder zu legen.
§ 15 Anfallberechtigung
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der
- Deutschen Sporthilfe e. V. zur Förderung des Sports im Allgemeinen zu.
- Diese Vereine haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Sollten die Vereine zum Zeitpunkt der Vermögensübergabe nicht als unmittelbar und ausschließlich als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sein, dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Schlussbestimmungen
- Der Vorstand wird durch die Mitglieder ermächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu erlangen bzw. zu erhalten, wenn:
- sich der Auskunft gebende Finanzbeamte geirrt haben sollte oder
- wenn sich die Rechtslage geändert haben sollte.
- Bei Bedarf kann der Vorstand Geschäftsordnungen erlassen, um die optimale Abwicklung der Vereinstätigkeit zu gewährleisten. Diese Geschäftsordnungen können insbesondere u. a. die Kassenprüfung, die Einrichtung einer Schiedsstelle, die Tätigkeit des Beirates, eine Geschäftsordnung des Vorstandes und anderes betreffen.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine Vorschrift zu ersetzen, die dem ursprünglichen sich aus dieser Satzung ergebenen Willen der Mitgliederversammlung am nächsten kommt.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.